Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 2002
§ 42a

§ 42a – Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten Anscheinswaffen, normal normal Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder normal normal Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm normal normal normal arabic zu führen. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, normal normal für den Transport in einem verschlossenen Behältnis, normal normal für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. normal normal normal arabic Weitergehende Regelungen bleiben unberührt. (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Kurz erklärt

  • Es ist verboten, Anscheinswaffen, bestimmte Hieb- und Stoßwaffen sowie Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
  • Ausnahmen gelten für Foto-, Film- oder Theateraufführungen sowie für den Transport in einem verschlossenen Behältnis.
  • Das Führen dieser Gegenstände ist erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
  • Ein berechtigtes Interesse kann zum Beispiel bei beruflicher Nutzung, Brauchtumspflege, Sport oder allgemein anerkannten Zwecken vorliegen.
  • Weitergehende Regelungen bleiben von diesen Bestimmungen unberührt.